«Retros», das ist die gebräuchliche Kurzform für «Retrozessionen» und meint Prämien aller Art, die eine Bank oder ein Vermögensverwalter von einem andern Finanzdienstleistern erhält, wenn dessen Produkte weiterverkauft werden.
Unter den Begriff «Retros» fallen allerlei Provisionen und Rückvergütungen (wie Kickbacks, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.), aber auch gängige Bestandespflegekommissionen.
Falls Sie eine Kontoverbindung und/oder einen Vermögensverwaltungsauftrag im Fürstentum Liechtenstein laufen hatten oder haben, ist es sehr wahrscheinlich, dass Ihnen auch Retros zustehen.
Wir prüfen das gerne für Sie: Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf mit uns, bequem per Telefon, E-Mail oder über das praktische Antragsformular.
Während die (vergleichbare) Rechtslage in der Schweiz weitgehend geklärt ist und entsprechend viele «Leit-Urteile» längstens vorliegen, befasste sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof («OGH») erstmals 2020 mit der Retro-Thematik.
Der OGH bestätigte im Urteil zum Verfahren 02 CG.2019.58 am 4. September 2020, dass «grundsätzlich eine Herausgabepflicht auf Retrozessionen besteht, und zwar unabhängig davon, ob der Anleger mit der Bank ein Beratungsmandat oder ein Execution-Only Mandat abgeschlossen hat».
Im Mai 2021 bestätigte der OGH erneut, dass «Retrozessionen offenzulegen und an die Anleger grundsätzlich herauszugeben sind».
Am 7. April 2022 hat der Landtag des Fürstentums Liechtenstein beschlossen, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) abzuändern: Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber sämtlichen Finanzintermediären wurde von bisher 30 Jahren auf 10 Jahre verkürzt. Gleichzeitig wurde die Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieser Anwendung auf nur ein Jahr reduziert. Das neue Gesetz tritt per 1. Juni 2022 in Kraft.
Jeder, der Geld im Fürstentum Liechtenstein angelegt hatte oder hat, also sowohl Privatpersonen (gilt auch geerbte Konten!) als auch Gesellschaften, Stiftungen, Trusts etc.
Dank einer einmaligen Abtretungsvereinbarung und einer Bevollmächtigung kann die Zwingli Partner AG Ihre Rechte direkt einfordern. Sie brauchen also nichts mehr zu tun, wir erledigen alles für Sie.
Gesammelte Erfahrungen zeigen deutlich, dass fast alle Finanzdienstleister abweisend auf Forderungen reagieren, oft sogar überhaupt erst auf Nachdruck. Seitens vieler Banken werden Kunden hingehalten oder auf vermeintliche Verzichtsklauseln verwiesen. Teils wurden Kunden durch mögliche Kostenfolge eingeschüchtert, kurz: Die Rückerstattung wird oft vorderhand verweigert, es werden bürokratische Hürden aufgestellt und Stolpersteine gelegt. Für den unerfahrenen Einzelkämpfer wird dieser Prozess meistens zum Spiessrutenlauf.
Die Zwingli Partner AG ist spezialisiert auf die Rückforderung von Retros aus dem Fürstentum Liechtenstein. Wir bringen die nötige Erfahrung in allen Bereichen, arbeiten rasch und transparent und vertreten exakt die gleichen Interessen wie Sie.
Da wir auf Basis einer reinen Erfolgsbeteiligung arbeiten, entstehen für Sie keine Kosten und die Rückforderung ist für Sie 100%ig risikolos.
Alles, was wir von Ihnen wissen müssen, sind die Angaben auf dem digitalen Antrags-Formular: Angaben zu Ihrer Person, Ihre Kontaktpräferenzen und wenige Details zur Vertragsbeziehung mit Ihrem Liechtensteinischen Finanzdienstleister.
Sollte unsere interne Prüfung zeigen, dass Ihnen sehr wahrscheinlich Retros zustehen, senden wir Ihnen im zweiten Schritt unsere kurzen Vereinbarungen und die Vollmacht zur Unterschrift zu. Diese Unterlagen benötigen wir per Post zurück, weitere Angaben brauchen wir grundsätzlich nicht.
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche gegenüber Finanzintermedären im Fürstentum Liechtenstein wurde NEU auf 10 Jahre verkürzt, die Übergangsfrist auf 1 Jahr reduziert!
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