Wegweisend für die gerichtliche Vorgehensweise war ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts aus dem Jahr 2006, welches feststellt, dass Retrozessionen grundsätzlich den Anlegern gehören und diese Gelder auf Antrag zurückerstattet werden müssen.
In der Schweiz gilt allerdings eine rückwirkende Verjährungsfrist von bloss zehn Jahren, was viele dieser Ansprüche in der Zwischenzeit verfallen liess. Die allermeisten Anleger wussten schlicht nichts von ihren Rechtsansprüchen oder konnten diese nicht hindernislos durchsetzen.
Im Fürstentum Liechtenstein steht die Auszahlung zurückbehaltener Retros erst seit rund zwei Jahren im Fokus. So hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof («OGH») in Liechtenstein in zwei einschlägigen Urteilen ebenfalls entschieden, dass Retrozessionen grundsätzlich den Anlegern zustehen, und dass dieser Rechtsanspruch erst nach 30 Jahren verjähre.
Des Weiteren hat der EFTA-Gerichtshof (European Free Trade Association) im Juli 2021 entschieden, wie die Finanzdienstleister im Fürstentum Liechtenstein die Anleger betreffend solcher Zuwendungen (sprich: Retros) informieren müssen. Die konkrete Umsetzung dieser Klarstellung durch den OGH ist derzeit noch hängig.
Am 7. April 2022 hat der Landtag des Fürstentums Liechtenstein beschlossen, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) abzuändern: Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber sämtlichen Finanzintermediären wurde von bisher 30 Jahren auf 10 Jahre verkürzt. Gleichzeitig wurde die Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieser Anwendung auf nur ein Jahr reduziert. Das neue Gesetz tritt per 1. Juni 2022 in Kraft.
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Obwohl der rechtliche Rahmen unterdessen klar abgesteckt und die geltende Rechtsprechung bekannt ist, lassen sich Retros oftmals nicht ohne Weiteres einfordern. Die meisten Finanzinstitute verhalten sich diesbezüglich defensiv, stur und sogar abweisend. Antworten folgen zögerlich und unvollständig, es wird auf eine «unsichere Rechtslage» verwiesen, auf scheinbare Verzichtsklauseln, auf interne Abklärungen etc., kurz: Für die allermeisten Anleger wird der Alleingang zum sprichwörtlicher Spiessrutenlauf.
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Die gesetzliche Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche gegenüber Finanzintermedären im Fürstentum Liechtenstein wurde NEU auf 10 Jahre verkürzt, die Übergangsfrist auf 1 Jahr reduziert!
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